Satzung des Weinordens an der Nahe

Artikel 1

Der Verein führt den Namen „Weinorden an der Nahe“ -nachfolgend „Weinorden“ -, hat seinen Sitz in Bad Kreuznach und ist in das Vereinsregister eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2

Der Weinorden vereinigt alle Freunde der Weine von der Nahe zu dem Zweck, das Wissen seiner Mitglieder um diese Weine, den Weinbau nebst seiner Entwicklungsgeschichte und die Weinpflege zu fördern und zur Hebung der Weinkultur und des traditionellen Brauchtums beizutragen.
Der Weinorden veröffentlicht selbst oder unterstützt wissenschaftliche Arbeiten mit weinbaulichen Themen. Er sucht innerhalb und außerhalb des Heimatgebietes Freunde für seine Weine zu gewinnen und hält Verbindungen zu anderen Weinorden oder ähnlichen Zwecken dienenden Vereinigungen im in- und Ausland.
Der Weinorden ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er übt keine Verbandstätigkeit aus.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3

Die Organe des Weinordens sind:       

  1. der Ordenstag,       
  2. das Ordenskapitel,       
  3. 3. das erweiterte Ordenskapitel.

Artikel 4

Der Weinorden hat folgenden Aufbau:

  1. der Weinorden
    – ihm gehören alle Mitglieder an
  2. das Ordenskapitel
    – ihm gehören an
    a. der Ordensmeister, der den Weinorden und das Ordenskapitel repräsentiert,
    b. der 1. Ordenskanzler, der die Geschäfte des Weinordens führt und den Ordensmeister vertritt,
    c. der 2. Ordenskanzler,
    d. der Ordensschatzmeister,   
  3. das erweiterte Ordenskapitel
    -ihm gehören an:
    a. die Mitglieder des Ordenskapitels,
    b. fünf bis zehn weitere Mitglieder für besondere Aufgaben. 

Artikel 5

Mitglieder des Weinordens können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die sich für seine Ziele und Belange einsetzen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme das erweiterte Ordenskapitel entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. Austritt, der schriftlich zu Händen des Ordenskanzlers unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist
  3. Ausschluss.

Artikel 6

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des erweiterten Ordenskapitels ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Weinordens schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist dann binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an den Ordenstag zulässig.

Artikel 7

Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe der Ordenstag festlegt. Der Jahresbeitrag ist am 31. März des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder des Weinordens sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

Artikel 8

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Ordensmeister und die beiden Ordenskanzler, die jeder einzeln den Weinorden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Aufgaben regelt eine von diesem Organ aufgestellte Geschäftsordnung. Beschlüsse des Ordenskapitels und des erweiterten Ordenskapitels werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ordensmeisters.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Ordenskapitels und des erweiterten Ordenskapitels ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden.

Artikel 9

Die Mitglieder des Ordenskapitels und des erweiterten Ordenskapitels werden vom Ordenstag auf drei Jahre gewählt. Bei Vakanz eines Ordensamtes obliegt es dem erweiterten Ordenskapitel, einen Nachfolger bis zum nächsten Ordenstag zu bestimmen.
Der Ordenstag wählt ferner zwei Mitglieder zu Kassenprüfern auf drei Jahre. Die Kassenprüfer erstatten jährlich auf dem Ordenstag Bericht über die Prüfung der Kassenführung durch den Ordensschatzmeister.

Artikel 10

Der Ordenstag kann auf Antrag des Ordenskapitels ein Mitglied, da sich um den Weinorden an der Nahe und seine Ziele (Artikel 2) besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Das Ordenskapitel kann Ehrenmitglieder zu seinen Sitzungen einladen. Sie haben kein Stimmrecht. Der Titel eines Ehrenrates des Weinordens kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um den Wein oder um den Weinorden verdient gemacht haben. Ehrenräte werden vom erweiterten Ordenskapitel mit 2/3 Mehrheit geheim gewählt.

Artikel 11

Der Weinorden kommt mindestens einmal im Jahr zum Ordenstag zusammen, der vom Ordenskapitel möglichst im ersten Jahresdrittel einzuberufen ist. Das Ordenskapitel kann einen außerordentlichen Ordenstag einberufen. Es ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens zwanzig Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
Die Teilnahme am Ordenstag ist Ordenspflicht.
Bei Nichterscheinen wird eine Entschuldigung erwartet.
Die Einladungen zu einem Ordenstag erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer First vom zwei Wochen.
Der Ordenstag kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Ordensmeisters. Handelt es sich um die Wahl eines Ordensamtes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Organe des Weinordens ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Ordensmeister oder einem Ordenskanzler und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Artikel 12

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt in feierlicher Form auf einem Ordenstag.

Artikel 13

Die Auflösung des Weinordens kann auf Beschluss eines für diesen Zweck einberufenen Ordenstages erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Bad Kreuznach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde neugefasst am 5. Mai 1994.

Artikel 2 und 13 wurden neugefasst beim Ordenstag am 22. April 1995.

Bad Kreuznach, den 22. April 1995